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   BFH, 06.03.2001 - VII R 38/00   

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https://dejure.org/2001,2614
BFH, 06.03.2001 - VII R 38/00 (https://dejure.org/2001,2614)
BFH, Entscheidung vom 06.03.2001 - VII R 38/00 (https://dejure.org/2001,2614)
BFH, Entscheidung vom 06. März 2001 - VII R 38/00 (https://dejure.org/2001,2614)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • Wolters Kluwer

    Steuerberaterprüfung - Festlegung der Bestehensgrenze - Prüfungsrecht - Feststellung des Bestehens der Prüfung - Berechnung des Durchschnitts

  • Judicialis

    StBerG § 37a; ; StBerG § 158 Abs. 1 Nr. 1 b; ; DVStB § 15; ; DVStB § 25 Abs. 1; ; DVStB § 27 Abs. 3; ; DVStB § 28 Abs. 1

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Mindestnote bei Steuerberaterprüfung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Sonstiges

  • nwb.de (Verfahrensmitteilung)

    DVStB § 28 Abs 1 S 2, DVStB § 15, GG Art 12 Abs 1
    Gesamtnote; Notendurchschnitt; Steuerberaterprüfung

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BFHE 195, 83
  • NJW-RR 2002, 275
  • BB 2001, 874
  • BStBl II 2001, 370
  • BFH/NV 2001, 871
 
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Wird zitiert von ... (15)Neu Zitiert selbst (2)

  • BFH, 08.02.2000 - VII R 52/99

    Steuerberaterprüfung; Überdenkungsverfahren

    Auszug aus BFH, 06.03.2001 - VII R 38/00
    Es ist nämlich nach der Rechtsprechung des erkennenden Senats Aufgabe der Prüfer bzw. der Prüfungsausschüsse, im Rahmen ihres (gerichtlicher Kontrolle freilich zugänglichen) prüfungsspezifischen Beurteilungsvorrechts die Bewertungsmaßstäbe unter Berücksichtigung des Schwierigkeitsgrades der Aufgabe festzulegen und im Einzelfall die Bewertung der Prüfungsleistung des Kandidaten vorzunehmen, ohne dass sich aus statistischen Betrachtungen über die Misserfolgsquote insoweit brauchbare Kontrollmaßstäbe gewinnen ließen (vgl. zuletzt Urteil des Senats vom 8. Februar 2000 VII R 52/99, BFH/NV 2000, 755).
  • FG Nürnberg, 18.02.2000 - VII 106/98

    Gesamtnote zwischen 4,16 und 4,5 ausreichend für

    Auszug aus BFH, 06.03.2001 - VII R 38/00
    Das Finanzgericht (FG) hat die Prüfungsentscheidung mit dem in Entscheidungen der Finanzgerichte (EFG) 2001, 43 veröffentlichten Urteil aufgehoben und die OFD verpflichtet, die Steuerberaterprüfung für bestanden zu erklären.
  • FG Münster, 10.04.2013 - 7 K 3301/11

    Änderung der Steuerfestsetzung: Zurechnung groben Verschuldens des Steuerberaters

    Tatsache im Sinne des § 173 Abs. 1 AO ist, was Merkmal oder Teilstück eines gesetzlichen Tatbestandes sein kann, also Zustände, Vorgänge, Beziehungen, Eigenschaften materieller oder immaterieller Art (ständige Rechtsprechung, vgl. z.B. BFH-Urteil vom 23.01.2001 XI R 42/00, BFHE 1994, 9, BStBl II 2001, 370).
  • FG Hamburg, 14.11.2002 - V 32/01

    Steuerberater-Prüfung:

    Er rügte zunächst die Unwirksamkeit der in § 28 Abs. 1 Satz 2 DVStB vorgesehenen Bestehensgrenze von 4, 15 und beantragte das Ruhen des Verfahrens im Hinblick auf ein vor dem Bundesfinanzhof schwebendes Verfahren VII R 38/00.

    Der Senat schließt sich insoweit der Entscheidung des Bundesfinanzhofes vom 06.03.2001 VII R 38/00, BStBl II 2001, 370 an.

  • FG Köln, 04.07.2019 - 10 K 1962/15

    Rechtsstreit um die Bewertung des Betriebs einer Flugzeug-Vercharterung als vGA

    Die Klägerin habe ein schlüssiges Betriebskonzept, jedenfalls aber ein schlüssiges "betriebswirtschaftlichen Umstrukturierungskonzept nebst Kosten-Nutzen-Analyse", bzw. eine "betriebswirtschaftliche Kalkulation oder Ergebnisprognose" vorgelegt (BFH v. 4.12.1997 - VIII B 18/97, BFH/NV 1998, 859; v. 27.3.2001 - X B 60/00, BFH/NV 2001, 871: v. 27.5.2009 - X R 62/06, nv.
  • BFH, 19.04.2005 - VII B 199/04

    Steuerberaterprüfung; Bewertung schriftlicher Prüfungsarbeiten

    Die Beschwerde behauptet lediglich, dass das FG-Urteil von dem Senatsurteil vom 6. März 2001 VII R 38/00 (BFHE 195, 83, BStBl II 2001, 370) abweiche, bezeichnet aber keinen abstrakten Rechtssatz aus dieser Entscheidung, der zu einem Rechtssatz, von dem das FG ausgegangen ist, im Widerspruch steht.
  • BFH, 19.04.2005 - VII B 200/04

    Bewertung schriftlicher Prüfungsarbeiten

    Die Beschwerde behauptet lediglich, dass das FG-Urteil von dem Senatsurteil vom 6. März 2001 VII R 38/00 (BFHE 195, 83, BStBl II 2001, 370) abweiche, bezeichnet aber keinen abstrakten Rechtssatz aus dieser Entscheidung, der zu einem Rechtssatz, von dem das FG ausgeganggen ist, im Widerspruch steht.
  • FG Köln, 07.12.2011 - 2 K 1434/09

    Verfahrens- und Ermessensfehler

    Es ist vielmehr Aufgabe der Prüfer bzw. der Prüfungsausschüsse, im Rahmen ihres prüfungsspezifischen Beurteilungsvorrechts die Bewertungsmaßstäbe unter Berücksichtigung des Schwierigkeitsgrades der Aufgabe festzulegen und im Einzelfall die Bewertung der Prüfungsleistung des Kandidaten vorzunehmen, ohne dass sich aus statistischen Betrachtungen über die Misserfolgsquote insoweit brauchbare Kontrollmaßstäbe gewinnen ließen (vgl. BFH-Urteile vom 8. Februar 2000, VII R 52/99, BFH/NV 2000, 755; vom 6. März 2001, VII R 38/00, BFHE 195, 83, BStBl II 2001, 370).
  • BFH, 27.08.2001 - VII B 4/01

    Beschwerde - Nichtzulassung der Revision - Steuerberaterprüfung -

    Denn die von der Beschwerde aufgeworfene Grundsatzfrage ist inzwischen durch das Urteil des beschließenden Senats vom 6. März 2001 VII R 38/00 (BStBl II 2001, 370) geklärt.
  • FG Hamburg, 31.08.2005 - V 2/04

    Steuerberaterprüfung: Zum Vorliegen überspannter Prüfungsanforderungen

    Es ist vielmehr Aufgabe der Prüfer bzw. der Prüfungsausschüsse, im Rahmen ihres prüfungsspezifischen Beurteilungsvorrechts die Bewertungsmaßstäbe unter Berücksichtigung des Schwierigkeitsgrades der Aufgabe festzulegen und im Einzelfall die Bewertung der Prüfungsleistung des Kandidaten vorzunehmen, ohne dass sich aus statistischen Betrachtungen über die Misserfolgsquote insoweit brauchbare Kontrollmaßstäbe gewinnen ließen (vgl. BFH, Urteile vom 08.02.2000, VII R 52/99, a. a. O.; vom 06.03.2001, VII R 38/00, BFHE 195, 83 , BStBl II 2001, 370 ).
  • FG München, 18.04.2012 - 4 K 1861/10

    Prüfungserleichterungen bei der mündlichen Steuerberaterprüfung wegen

    Der dritten von der Klägerin zitierten Entscheidung, dem Urteil des FG Nürnberg vom 18. Februar 2000 VII 106/98, kann entgegen der Auffassung der Klägerin nicht entnommen werden, dass die Steuerberaterprüfung als bestanden zu werten sei, wenn der Durchschnitt aus den Gesamtnoten für die schriftliche und die mündliche Prüfung nicht höher als 4, 5 sei, weil dieses Urteil aufgehoben worden ist, und zwar mit BFH-Urteil vom 6. März 2001 VII R 38/00 (BFHE 195, 83, BStBl II 2001, 370).
  • FG Hamburg, 24.04.2003 - V 11/02

    Steuerberaterprüfung: Prüfungsgebühr und Anfechtung der Prüfungsentscheidung

    Es ist vielmehr Aufgabe der Prüfer bzw. der Prüfungsausschüsse, im Rahmen ihres prüfungsspezifischen Beurteilungsvorrechts die Bewertungsmaßstäbe unter Berücksichtigung des Schwierigkeitsgrades der Aufgabe festzulegen und im Einzelfall die Bewertung der Prüfungsleistung des Kandidaten vorzunehmen, ohne dass sich aus statistischen Betrachtungen über die Misserfolgsquote insoweit brauchbare Kontrollmaßstäbe gewinnen ließen (vgl. BFH, Urteile vom 8.2.2000 VII R 52/99, a.a.O.; vom 6.3.2001 VII R 38/00, BFHE 195, 83 BStBl II 2001, 370).
  • VG Göttingen, 05.09.2002 - 1 A 1088/00

    Nichtbestehen eines Wirtschaftsprüferexamens; Anspruch auf Neubewertung einer

  • VG Leipzig, 30.01.2015 - 4 L 23/15

    Vorläufige Bewertung einer Prüfung im Fach Physiologie als bestanden

  • FG Köln, 19.11.2002 - 8 K 737/01

    Einwendungen gegen die mündliche Bekanntgabe der negativen Prüfungsentscheidung;

  • FG Köln, 19.11.2002 - 8 K 7737/01

    Wirksamkeit der mündlichen Verkündung eines Prüfungsergebnisses der

  • VG Berlin, 30.03.2011 - 3 A 179.08

    Rechtswirkung allgemeiner Bewertungshinweise durch Verwaltungsvorschrift

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